Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Dezember 2010
Anlage 4

Anlage 4 – (zu den §§ 11, 13 und 14)Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2023 - 2029; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Vorbemerkung Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma). normal normal Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4). normal normal Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. normal normal normal arabic col1 0 0.90* col2 3.50* center col3 2.30* center col4 2.30* center col5 2.30* center col6 2.30* Krankheiten, Mängel 1 center 1 1 col2 col1 middle Eignung oder bedingte Eignung 1 col4 col3 1 middle Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung 1 col6 col5 1 middle 1 Klassen A, A1, A2 B, BE, AM, L, T 1 center col3 1 middle Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF 1 center col4 1 middle Klassen A, A1, A2 B, BE, AM, L, T 1 center col5 1 middle Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF 1 center col6 1 middle bottom 1 col1 Mangelndes Sehvermögen siehe Anlage 6 1 col2 1 col3 1 col4 1 col5 1 col6 1 1 col1 hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr), ein- oder beidseitig sowie Gehörlosigkeit, ein- oder beidseitig 1 justify col2 ja, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen 1 col3 ja, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen 1 col4 – 1 col5 Fachärztliche Eignungsuntersuchung. Regelmäßige ärztliche Kontrollen. Vorherige Bewährung von drei Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B. Bei Vorliegen einer hochgradigen Hörstörung muss – soweit möglich – die Versorgung und das Tragen einer adäquaten Hörhilfe nach dem aktuellen Stand der medizinisch-technisch und audiologisch-technischen Kenntnisse erfolgen. 1 col6 1 1 col1 (weggefallen) 1 col2 1 col3 1 col4 1 col5 1 col6 1 col1 (weggefallen) 1 col2 1 col3 1 col4 1 col5 1 col6 1 col1 (weggefallen) 1 col2 1 col3 1 col4 1 col5 1 col6 1 1 col1 Bewegungsbehinderungen 1 col2 ja 1 col3 ja 1 col4 ggf. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psychologisches Gutachten und/oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers. Auflage: regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat. 1 justify col6 col5 1 1 0 Herz- und Gefäßkrankheiten 1 1 1 1 1 4.1.1 1 0 Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit 1 nein 1 nein 1 – 1 – 1 4.1.2 1 0 – nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacher 1 ja, kardiologische Untersuchung 1 ja, kardiologische Untersuchung 1 Kontrollen gemäß Begutachtungsleitlinien 1 Kontrollen gemäß Begutachtungsleitlinien 1 1 0 Hypertonie (zu hoher Blutdruck) 1 1 1 1 1 4.2.1 1 0 Erhöhter Blutdruck mit zerebraler Symptomatik und/oder Sehstörungen 1 nein 1 nein 1 – 1 – 1 4.2.2 1 0 Blutdruckwerte ≥ 180 mmHg systolisch und/oder ≥ 110 mmHg diastolisch 1 in der Regel ja, fachärztliche Untersuchung 1 Einzelfallentscheidung, fachärztliche Untersuchung 1 regelmäßige ärztliche Kontrollen 1 regelmäßige ärztliche Kontrollen 1 1 0 Hypotonie (zu niedriger Blutdruck) 1 1 1 1 1 4.3.1 1 0 In der Regel kein Krankheitswert 1 ja 1 ja 1 – 1 – 1 1 0 Akutes Koronarsyndrom (Herzinfarkt) 1 1 1 1 1 4.4.1 1 0 EF > 35% 1 ja, bei komplikationslosem Verlauf, kardiologische Untersuchung 1 Fahreignung kann sechs Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchung 1 – 1 – 1 4.4.2 1 0 EF ≤ 35% oder akute dekompensierte Herzinsuffizienz im Rahmen eines akuten Herzinfarktes 1 Fahreignung kann vier Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchung 1 in der Regel nein, kardiologische Untersuchung 1 – 1 – 1 1 0 Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen 1 1 1 1 1 4.5.1 1 0 NYHA I (Herzerkrankung ohne körperliche Limitation) 1 ja, fachärztliche Untersuchung 1 ja, wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung 1 – 1 jährlich kardiologische Kontrolluntersuchungen 1 4.5.2 1 0 NYHA II (leichte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit) 1 ja, fachärztliche Untersuchung 1 ja, wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung 1 – 1 jährlich kardiologische Kontrolluntersuchungen 1 4.5.3 1 0 NYHA III (Beschwerden bei geringer körperlicher Belastung) 1 ja (wenn stabil), fachärztliche Untersuchung 1 nein 1 – 1 – 1 4.5.4 1 0 NYHA IV (Beschwerden in Ruhe) 1 nein 1 nein 1 – 1 – 1 1 0 Periphere arterielle Verschlusskrankheit 1 1 1 1 1 4.6.1 1 0 – bei Ruheschmerz 1 nein 1 nein 1 – 1 – 1 4.6.2 1 0 – nach Intervention 1 Fahreignung nach 24 Stunden 1 Fahreignung nach einer Woche, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung 1 – 1 – 1 4.6.3 1 0 – nach Operation 1 Fahreignung nach einer Woche 1 Fahreignung nach vier Wochen, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung 1 – 1 – 1 4.6.4 1 0 Aortenaneurysma – asymptomatisch 1 keine Einschränkung, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung 1 keine Einschränkung bei einem Aortendurchmesser bis 5,5 cm. Keine Fahreignung bei einem Aortendurchmesser > 5,5 cm, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung und Kontrollen des Aneurysmadurchmessers 1 – 1 – 1 4.6.5 1 0 Aortenaneurysma – nach erfolgreicher Operation/Intervention 1 Fahreignung zwei bis vier Wochen nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung 1 Fahreignung drei Monate nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung 1 – 1 Kontrollen des Aneurysmadurchmessers 1 1 0 Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) 1 1 1 1 1 1 0 Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen 1 nein 1 nein 1 – 1 – 1 1 0 Bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder neuer Einstellung 1 ja, nach Einstellung 1 ja, nach Einstellung 1 – 1 – 1 1 0 Bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter Therapie mit oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisiko 1 ja 1 ja, bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über drei Monate 1 – 1 regelmäßige ärztliche Kontrollen 1 1 0 Bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Insulin) 1 ja, bei ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung 1 ja, bei guter Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate und ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung 1 – 1 fachärztliche Begutachtung alle drei Jahre, regelmäßige ärztliche Kontrollen 1 1 0 Wiederholt auftretende schwere Hypoglykämien im Wachzustand 1 für die Dauer von drei Monaten nach dem letzten Ereignis nicht geeignet. Eine stabile Stoffwechsellage und eine ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung sind sicherzustellen, fachärztliche Begutachtung 1 Keine wiederholt schwere Hypoglykämie in den letzten zwölf Monaten. Unter besonders günstigen Umständen ggf. auch kürzere Frist möglich. Der Zeitraum bis zur Wiedererlangung der Fahreignung beträgt mindestens drei Monate, fachärztliche Begutachtung 1 regelmäßige ärztliche Kontrollen 1 regelmäßige ärztliche Kontrollen 1 1 0 Bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6, 10 1 1 1 1 1 1 col1 Krankheiten des Nervensystems 1 col2 1 col3 1 col4 1 col5 1 col6 1 col1 Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks 1 col2 ja abhängig von der Symptomatik 1 col3 nein 1 col4 bei fortschreitendem Verlauf Nachuntersuchungen 1 col5 – 1 col6 1 col1 Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie 1 col2 ja abhängig von der Symptomatik 1 col3 nein 1 col4 bei fortschreitendem Verlauf Nachuntersuchungen 1 col5 – 1 col6 1 col1 Parkinsonsche Krankheit 1 col2 ja bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie 1 col3 nein 1 col4 Nachuntersuchungen in Abständen von ein, zwei und vier Jahren 1 col5 – 1 col6 1 col1 Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit 1 col2 ja nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr 1 col3 nein 1 col4 Nachuntersuchungen in Abständen von ein, zwei und vier Jahren 1 col5 – 1 col6 1 col1 Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und frühkindliche erworbene Hirnschäden 1 col2 1 col3 1 col4 1 col5 1 col6 6.5.1 1 col1 Schädelhirnverletzungen oder Hirnoperationen ohne Substanzschäden 1 col2 ja in der Regel nach drei Monaten 1 col3 ja in der Regel nach drei Monaten 1 col4 bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung 1 col5 bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung 1 col6 6.5.2 1 col1 Substanzschäden durch Verletzungen oder Operationen 1 col2 ja unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen 1 col3 ja unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen 1 col4 bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung 1 col5 bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung 1 col6 6.5.3 1 col1 1 Angeborene oder frühkindliche Hirnschäden 1 col2 1 col3 1 1 col4 1 1 col5 1 1 col6 1 siehe Nummer 6.5.2 1 col2 1 col1 Epilepsie 1 col2 ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. ein Jahr anfallsfrei 1 col3 ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. fünf Jahre anfallsfrei ohne Therapie 1 col4 Nachuntersuchungen 1 col5 Nachuntersuchungen 1 col6 1 1 col1 Psychische (geistige) Störungen 1 col2 1 col3 1 col4 1 col5 1 col6 1 col1 Organische Psychosen 1 col2 1 col3 1 col4 1 col5 1 col6 7.1.1 1 col1 akut 1 col2 nein 1 col3 nein 1 col4 – 1 col5 – 1 col6 7.1.2 1 col1 nach Abklingen 1 col2 ja abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2 1 col3 ja abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2 1 col4 in der Regel Nachuntersuchung 1 col5 in der Regel Nachuntersuchung 1 col6 1 col1 chronische hirnorganische Psychosyndrome 1 col2 1 col3 1 col4 1 col5 1 col6 7.2.1 1 col1 leicht 1 col2 ja abhängig von Art und Schwere 1 col3 ausnahmsweise ja 1 col4 Nachuntersuchung 1 col5 Nachuntersuchung 1 col6 7.2.2 1 col1 schwer 1 col2 nein 1 col3 nein 1 col4 – 1 col5 – 1 col6 1 col1 schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse 1 col2 nein 1 col3 nein 1 col4 – 1 col5 – 1 col6 1 col1 schwere Intelligenzstörungen/geistige Behinderung 1 col2 1 col3 1 col4 1 col5 1 col6 7.4.1 1 col1 leicht 1 col2 ja wenn keine Persönlichkeitsstörung 1 col3 ja wenn keine Persönlichkeitsstörung 1 col4 – 1 col5 – 1 col6 7.4.2 1 col1 schwer 1 col2 ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung (Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens) 1 col3 ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung (Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens) 1 col4 – 1 col5 – 1 col6 1 col1 Affektive Psychosen 1 col2 1 col3 1 col4 1 col5 1 col6 7.5.1 1 col1 bei allen Manien und sehr schweren Depressionen 1 col2 nein 1 col3 nein 1 col4 – 1 col5 – 1 col6 7.5.2 1 col1 nach Abklingen der manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depression 1 col2 ja wenn nicht mit einem Wiederauftreten gerechnet werden muss, ggf. unter medikamentöser Behandlung 1 col3 ja bei Symptomfreiheit 1 col4 regelmäßige Kontrollen 1 col5 regelmäßige Kontrollen 1 col6 7.5.3 1 col1 bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallen 1 col2 nein 1 col3 nein 1 col4 – 1 col5 – 1 col6 7.5.4 1 col1 nach Abklingen der Phasen 1 col2 ja wenn Krankheitsaktivität geringer und mit einer Verlaufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muss 1 col3 nein 1 col4 regelmäßige Kontrollen 1 col5 – 1 col6 1 col1 Schizophrene Psychosen 1 col2 1 col3 1 col4 1 col5 1 col6 7.6.1 1 col1 akut 1 col2 nein 1 col3 nein 1 col4 – 1 col5 – 1 col6 7.6.2 1 col1 nach Ablauf 1 col2 ja wenn keine Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen 1 col3 ausnahmsweise ja, nur unter besonders günstigen Umständen 1 col4 – 1 col5 – 1 col6 7.6.3 1 col1 bei mehreren psychotischen Episoden 1 col2 ja 1 col3 ausnahmsweise ja, nur unter besonders günstigen Umständen 1 col4 regelmäßige Kontrollen 1 col5 regelmäßige Kontrollen 1 col6 1 1 col1 Alkohol 1 col2 1 col3 1 col4 1 col5 1 col6 1 col1 Missbrauch (Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.) 1 col2 nein 1 col3 nein 1 col4 – 1 col5 – 1 col6 1 col1 nach Beendigung des Missbrauchs 1 col2 ja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist 1 col3 ja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist 1 col4 – 1 col5 – 1 col6 1 col1 Abhängigkeit 1 col2 nein 1 col3 nein 1 col4 – 1 col5 – 1 col6 1 col1 nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) 1 col2 ja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist 1 col3 ja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist 1 col4 – 1 col5 – 1 col6 1 1 col1 Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel 1 col2 1 col3 1 col4 1 col5 1 col6 1 col1 Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes 1 col2 nein 1 col3 nein 1 col4 – 1 col5 – 1 col6 Krankheiten, Mängel 1 center 1 1 col2 col1 middle Eignung oder bedingte Eignung 1 col4 col3 middle Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung 1 col6 col5 middle Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T 1 middle Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF 1 middle Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T 1 middle Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF 1 middle 1 Einnahme von Cannabis 1 1 1 1 1 9.2.1 1 Missbrauch (Das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs können nicht hinreichend sicher getrennt werden.) 1 nein 1 nein 1 – 1 – 1 9.2.2 1 nach Beendigung des Missbrauchs 1 ja wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist 1 ja wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist 1 – 1 – 1 9.2.3 1 Abhängigkeit 1 nein 1 nein 1 – 1 – 1 9.2.4 1 nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) 1 ja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist 1 ja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist 1 – 1 – 1 1 col1 Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen 1 col2 nein 1 col3 nein 1 col4 – 1 col5 – 1 col6 1 col1 missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen 1 col2 nein 1 col3 nein 1 col4 – 1 col5 – 1 col6 1 col1 nach Entgiftung und Entwöhnung 1 col2 ja nach einjähriger Abstinenz 1 col3 ja nach einjähriger Abstinenz 1 col4 regelmäßige Kontrollen 1 col5 regelmäßige Kontrollen 1 col6 1 col1 Dauerbehandlung mit Arzneimitteln 1 col2 1 col3 1 col4 1 col5 1 col6 9.6.1 1 col1 Vergiftung 1 col2 nein 1 col3 nein 1 col4 – 1 col5 – 1 col6 9.6.2 1 col1 Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß 1 col2 nein 1 col3 nein 1 col4 – 1 col5 – 1 col6 1 1 col1 Nierenerkrankungen 1 col2 1 col3 1 col4 1 col5 1 col6 1 col1 schwere Niereninsuffizienz mit erheblicher Beeinträchtigung 1 col2 nein 1 col3 nein 1 col4 – 1 col5 – 1 col6 1 col1 Niereninsuffizienz in Dialysebehandlung 1 col2 ja wenn keine Komplikationen oder Begleiterkrankungen 1 col3 ausnahmsweise ja 1 col4 ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachuntersuchung 1 col5 ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachunter- suchung 1 col6 1 col1 erfolgreiche Nierentransplantation mit normaler Nierenfunktion 1 col2 ja 1 col3 ja 1 col4 ärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung 1 col5 ärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung 1 col6 1 col1 bei Komplikationen oder Begleiterkrankungen siehe auch Nummer 1, 4 und 5 1 col2 1 col3 1 col4 1 col5 1 col6 1 1 col1 Verschiedenes 1 col2 1 col3 1 col4 1 col5 1 col6 1 col1 Organtransplantation Die Beurteilung richtet sich nach den Beurteilungsgrundsätzen zu den betroffenen Organen 1 col2 1 col3 1 col4 1 col5 1 col6 1 Tagesschläfrigkeit 1 1 1 1 1 11.2.1 1 Messbare auffällige Tagesschläfrigkeit 1 nein 1 nein 1 1 1 11.2.2 1 Nach Behandlung 1 ja wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt 1 ja wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt 1 ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen 1 ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen 1 11.2.3 1 obstruktives Schlafapnoe Syndrom (OSAS) mittelschwer/schwer (mittelschwer: Apnoe-Hypopnoe-Index zwischen 15 und 29 pro Stunde; schwer: Apnoe-Hypopnoe-Index von mind. 30 pro Stunde) 1 ja unter geeigneter Therapie und wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt 1 ja unter geeigneter Therapie und wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt 1 ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen in Abständen von höchstens drei Jahren 1 ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen in Abständen von höchstens einem Jahr 1 1 col1 1 Schwere Lungen- und Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf- Dynamik 1 col2 1 nein 1 col3 1 nein 1 col4 1 1 col5 1 1 col6 1 1 Störung des Gleichgewichtssinnes 1 in der Regel nein 1 in der Regel nein 1 im Einzelfall entsprechend den Begutachtungs- leitlinien zur Kraftfahreignung 1 im Einzelfall entsprechend den Begutachtungs- leitlinien zur Kraftfahreignung 1 top left 50 6 1 top 1 %yes;

Kurz erklärt

  • Die Aufstellung listet häufige Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen können.
  • Für die Beurteilung der Fahreignung ist in der Regel ein ärztliches Gutachten erforderlich, in besonderen Fällen auch ein medizinisch-psychologisches Gutachten.
  • Es gibt Möglichkeiten zur Kompensation von Einschränkungen, aber bei Zweifeln kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung notwendig sein.
  • Bestimmte Erkrankungen, wie z.B. Herzkrankheiten oder neurologische Störungen, haben spezifische Anforderungen an die Fahreignung und regelmäßige Kontrollen.
  • Die Beurteilung der Eignung kann je nach Schweregrad der Erkrankung variieren und ist oft an Auflagen oder Beschränkungen gebunden.